Schiedsgerichtsordnung

Schiedsgerichtsordnung der DOS-Partei

§ 1 Allgemeines

1. Die Schiedskommissionen sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Parteiengesetz, den zivil prozessualen Normen, der Bundessatzung, der Wahlordnung und der Schiedsgerichtsordnung.
2. Die Schiedskommissionen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit dient der Wahrung der Rechte des einzelnen Mitglieds, dem Erhalt demokratischer Prinzipien und der satzungsgemäßen Handlungsfähigkeit der
Organe der Partei.
3. Die Mitglieder der Schiedskommissionen üben ihre Tätigkeit unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen aus. Die Organe der Partei sind verpflichtet, die Arbeit der Schiedskommissionen zu unterstützen.Die Mitglieder der Partei dürfen die Tätigkeit der Schiedskommissionen nicht behindern. Als Verfahrensbeteiligte sind sie verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken.
4. Die Bestimmungen dieser Schiedsordnung sind für alle Mitglieder, Organe und Schiedskommissionen der Partei und ihrer Gliederungen bindend.
5. Das Schiedsverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dieser Schiedsordnung kann vor den ordentlichen Gerichten nur dann geltend gemacht werden, wenn damit gegen elementare rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen worden ist und die Entscheidung auf der Verletzung dieser Prinzipien beruht.

§ 2 Bildung der Schiedskommissionen

1. Die Bundesschiedskommission wird in jedem zweiten Kalenderjahr durch die Bundesmitglieder- bzw. Vertretendenversammlung gewählt.
2. Die Landesschiedskommissionen werden, sofern es einen entsprechenden Landesverband gibt, in jedem zweiten Kalenderjahr durch die Landesmitgliederbzw. Vertretendenversammlung gewählt.
3. Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einer untergeordneten Parteigliederung stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
4. Die Mitglieder der Schiedskommission können aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin wählen. Eine Neuwahl ist jederzeit möglich.

§ 3 Arbeitsweise der Schiedskommissionen

1. Die Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig.
2. Nach Eingang des Antrages soll die Schiedskommission innerhalb von 8 Wochen über die Art und Weise seiner Behandlung durch Beschluss entscheiden. Die Sitzungen werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die mündlichen Verhandlungen sind grundsätzlich parteiöffentlich.
3. Die Vorsitzende leitet die Sitzungen und bereitet die Verfahren bis zur Entscheidung vor, soweit sie diese Aufgaben nicht auf andere Mitglieder der Schiedskommission überträgt.
4. Die Vorsitzende vertritt die Schiedskommission zwischen den Sitzungen und trifft alle verfahrensorganisatorischen Entscheidungen. Entscheidungen in der Sache, auch Eilentscheidungen, bleiben der Schiedskommission vorbehalten.
5. Die Schiedskommission kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder Teile eines Verfahrens, wie z. B. die Befragung von Beteiligten, auf ein oder mehrere Mitglieder der Schiedskommission übertragen. Die Ergebnisse sind in einer etwaigen mündliche Verhandlung einzubringen.
6. Die Beratungen der Schiedskommissionen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen sich bis zum Abschluss eines Verfahrens nicht öffentlich über den Inhalt des Verfahrens äußern. Über den Verlauf der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. Im Beschluss, der das Verfahren beendet, ist das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.
7. Die Vorsitzende der Schiedskommission führt die Verfahrensakten.

§ 4 Zuständigkeit der Bundesschiedskommission

Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
(a) für Anträge, die sich gegen ein Organ der Partei auf Bundesebene richten,
(b) für Streitigkeiten zwischen Landesverbänden der Partei,
(c) für Verfahren, die sich gegen ein Organ der Partei auf Bundesebene richten,
(d) für Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden, einzelnen Organen und Zusammenschlüssen,
(e) für Wahlanfechtungen, soweit sie Wahlen auf Bundesebene betreffen,
(f) für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesschiedskommissionen,
(g) für Beschwerden gegen eigene erstinstanzliche Entscheidungen,
(h) für Entscheidungen, die in die Zuständigkeit einer Landesschiedskommission fallen, wenn diese beschlussunfähig ist. In diesen Fällen entscheidet die Bundesschiedskommission, ob sie das Verfahren erstinstanzlich führt oder nach Zustimmung der Beteiligten an eine andere Landesschiedskommission mit deren Einwilligung verweist. Im Fall der Verweisung trägt der für die beschlussunfähige Landesschiedskommission zuständige Landesverband die Kosten.
(i) für alle weiteren ihr durch Bundessatzung oder Wahlordnung zugewiesenen Verfahren.
(j) für alle Verfahren und Wahlanfechtungen, die nicht gemäß § 4 (a)-(i) in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesschiedskommission fallen, sofern es keine entsprechende Landesschiedsgerichtskommissio gibt.
(k) Wird Einspruch gegen ein durch das Bundesschiedsgericht verhängten Parteiausschluss eingelegt, entscheidet die Berufungskommission letztinstanzlich über diesen Einspruch.

§ 5 Zuständigkeit der Landesschiedskommissionen

Die Landesschiedskommissionen sind für alle Verfahren und Wahlanfechtungen erstinstanzlich zuständig, die nicht gemäß § 4 (a)-(i) in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesschiedskommission fallen.

§ 6 Antragsberechtigung und Antragstellung

1. Schiedskommissionen werden nach Eingang eines schriftlichen Antrages tätig. Der Antrag muss den Streitgegenstand und gegebenenfalls die Antragsgegnerin bezeichnen, begründet und unterschrieben sein. Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt die Übermittlung per Partei E-Mail Adresse.
2. Antragsberechtigt sind:
– Mitglieder der Partei
– die Gebietsverbände und die anerkannten innerparteilichen Zusammenschlüsse
– einzelne Organe der Partei oder ihrer Gebietsverbände
– 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmerinnen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,
– jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache selbst unmittelbar betroffen ist.
3. Jeder verfahrenseinleitende Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und ist zu begründen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
– die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretenden nach Namen und ladungsfähiger Anschrift,
– eine Sachverhaltsdarstellung sowie
– die Bezeichnung der Beweismittel zur Begründung des Antrags.
4. Soweit es sich nicht um eine Wahlanfechtung handelt, beträgt die Antragsfrist gegen Beschlüsse einen Monat nach
5. Bei Wahlanfechtungen richten sich Antragsberechtigung und Antragsfristen nach der Wahlordnung.Sofern dort nichts anderes bestimmt wurde gilt auch in diesen Fällen die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe.

§ 7 Verfahrenseröffnung und Beteiligte

1. Die Schiedskommission entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens. Bei ihrer Entscheidung kann die Schiedskommission die praktische Bedeutung des Verfahrensgegenstandes für die Handlungsfähigkeit der Partei, ihrer Organe und die Mitwirkungsmöglichkeiten des einzelnen Mitglieds berücksichtigen.
2. Erweist sich ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe und mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Beschwerde schriftlich mitzuteilen.
3. Bei zulässigen und nicht offensichtlich unbegründeten Anträgen ist das Verfahren zu eröffnen, wenn eine Verletzung von Rechten aus der Parteizugehörigkeit, der Satzung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen schlüssig vorgetragen wird. In dem Eröffnungsbeschluss sind der Verfahrensgegenstand und die Beteiligten aufzuführen und die weitere Verfahrensweise (mündliche Verhandlung oder schriftliches Verfahren) zu bestimmen. Gegen die Eröffnung eines Verfahrens ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Die Schiedskommission kann im Laufe des Verfahrens weitere Beteiligte hinzuziehen, sofern durch das Verfahren Rechte Dritter berührt werden.

§ 8 Mündliche Verhandlung

1. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn der Verfahrensgegenstand die Klärung des Sachverhalts erfordert.
2. Ein Mitglied darf nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Schiedskommission die Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Entsprechendes gilt für
Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen.
3. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann sie mit Zustimmung der Beteiligten verkürzt werden.
4. Bleibt eine der Beteiligten unentschuldigt einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Bleibt eine der Beteiligten der Zweitansetzung einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
5. Die Schiedskommission kann auf Antrag einer Beteiligten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Die Schiedskommission kann ebenso einzelne Besuchende von der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die Feststellung des Sachverhalts beeinträchtigen könnte oder wenn diese Besuchende die Verhandlung stören.
6. Das Rederecht erteilt ausschließlich die amtierende Vorsitzende der Verhandlung.
7. Die Schiedskommission kann weitere Personen zur Aufklärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, schriftliche Erklärungen verlangen oder den Beteiligten bzw. Organen der Partei aufgeben, Urkunden vorzulegen.
8. Den Abschluss der mündlichen Verhandlung bilden die Stellungnahmen der Beteiligten. Das letzte Wort hat die Antragsgegnerin. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können Anträge geändert oder zurückgenommen werden.
9. Über die wesentlichen Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll gefertigt. Die Aufzeichnung des Protokolls auf Tonträger ist zulässig. Im Übrigen sind elektronische Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung nur mit Genehmigung der Schiedskommission zulässig,
10. Die Schiedskommission entscheidet nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in geschlossener Sitzung. Außer den Mitgliedern darf lediglich die Protokollführerin der Schiedskommission dieser Beratung und Beschlussfassung beiwohnen.
11. Der Schiedsspruch wird nach Beschlussfassung in verkündet.
12. Die Verhandlung kann über Kommunikationsmedien durchgeführt werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass alle Prozessbeteiligten im Rahmen der oben genannten Punkte ordnungsgemäß an der Verhandlung teilnehmen können.

§ 9 Schriftliches Verfahren

1. Entscheidet die Schiedskommission nach Eröffnung eines Verfahrens im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage, so darf sie nur einen Sachverhalt zugrunde legen, der den Beteiligten bekannt ist und zu dem sie Stellung nehmen konnten.
2. Auch für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist Beschlussfähigkeit nach § 3.3 erforderlich.

§ 10 Befangenheit

1. Mitglieder einer Schiedskommission können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung in einem Verfahren ablehnen.
2. Die Beteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder der Schiedskommission von der Mitwirkung am Verfahren wegen Befangenheit auszuschließen. Der Antrag ist unverzüglich vorzubringen, nachdem den Beteiligten der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn die Beteiligte in Kenntnis des Ablehnungsgrundes sich auf Verfahrensverhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat.
3. Über ein Ablehnungsgesuch entscheiden die anderen Mitglieder der Schiedskommission in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Antrag auf Befangenheit ist nicht anfechtbar.
4. Die Schiedskommission bleibt auch nach Ausscheiden von Mitgliedern aufgrund von Befangenheitsanträgen beschlussfähig.

§ 11 Verfahrensbeistand

Die Beteiligten haben das Recht, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder durch ein Mitglied der Partei als Verfahrensbeistand vertreten zu lassen.

§ 12 Beschlüsse

1. Die Schiedskommission ist verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder des schriftlichen Verfahrens eine Entscheidung zu treffen. Die Mitglieder der Schiedskommission können mit “Ja”, “Nein” oder “Enthaltung” abstimmen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder mit “Ja”, stimmt.
2. Beschlüsse, die das Verfahren in der Instanz abschließen, sind schriftlich zu begründen. Soweit erforderlich, soll die Begründung eine Darstellung des Sachund Streitstandes und die wesentlichen Argumente für die Entscheidung enthalten. Aus dem Beschluss muss ersichtlich sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
3. Ein Beschluss darf sich nicht auf Tatsachenvorbringen stützen, welches den Beteiligten nicht bekannt war und zu dem sie nicht angehört worden sind.
4. Neben der Entscheidung über den Verfahrensgegenstand ordnet die Schiedskommission auch ohne ausdrücklichen Antrag an, wer welche Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses zu treffen hat und ob der Beschluss sofort wirksam werden soll. Die Beteiligten sollen dazu angehört werden.
5. Beschluss und Begründung sollen innerhalb von einem Monat schriftlich abgefasst werden.
6. Die Urschrift eines Beschlusses wird von der Vorsitzenden der Verhandlungunterzeichnet. Die Vorsitzende der Schiedskommission gibt den Beteiligten den Beschluss bekannt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift des Beschlusses. Die elektronische Übermittlung an die individuelle, laut Satzung zur Verfügung gestellte Mitgliedermailadresse ist zulässig.

§ 13 Vorläufige Maßnahmen

1. Auf Antrag können die Schiedskommissionen im schriftlichen Verfahren vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Mitgliederrechten oder zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Organen der Partei treffen. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind glaubhaft zu machen. Den Beteiligten soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
2. Auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder eines durch die Maßnahme betroffenen Mitglieds oder Organs der Partei ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach über die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme zu beschließen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn dem Begehren des Antragstellers oder der Antragstellerinim schriftlichen Verfahren abgeholfen wird. Vor einer Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Maßnahme im schriftlichen Verfahren soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 14 Beschwerde

1. Gegen einen Beschluss der Landesschiedskommission, der das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließt, sowie gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags durch die Bundesschiedskommission ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
2. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses schriftlich bei der Bundesschiedskommission einzulegen und zu begründen. Auf schriftlichen Antrag kann die Begründungsfrist um einen Monat verlängert werden.
3. Alle ordnungsgemäßen Beschwerden werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8.1 aufgrund einer mündlichen Verhandlung und im Übrigen im schriftlichen Verfahren gemäß § 9 entschieden.

§ 15 Abschluss des Schiedsverfahrens und Wiederaufnahme

1. Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Beschwerdeverfahren schließen das Schiedsverfahren ab. Im Übrigen endet das Verfahren durch Antragsrücknahme, Erledigung, Vergleich oder Eintritt der Rechtskraft.
2. Schiedskommissionen können die Verhandlung eines abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer oder eines vormaligen Beteiligten wieder aufnehmen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die ihnen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt waren und die geeignet scheinen, möglicherweise einen anderen Schiedsspruch zu begründen. Verfahren, die ohne Beschlussfassung durch Rücknahme des Antrages beendet worden waren, können nicht wieder aufgenommen werden. Wird das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet, gelten die Regeln des ordentlichen Schiedsverfahrens einschließlich der Rechtsmittel.

§ 16 Reisekosten

1. Verfahrensbeteiligten können von der Partei nur die Reisekosten zum Verhandlungstermin erstattet werden. Dies ist nur möglich, wenn eine Teilnahme über Kommunikationsmedien gemäß §8.12 nicht angemessen gewährt werden kann. Dazu zählen Fahrkosten und ggf. Übernachtungskosten gemäß Reisekostenordnung der Partei. Voraussetzung ist die regelmäßige Beitragszahlung. Sonstige Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, sind nicht erstattungsfähig.
2. Reisekosten werden nur auf vorherigen Antrag erstattet. Bei Gewährung des Antrags sind die erforderlichen Belegen spätestens bis Ablauf des Folgemonats nach Entstehung der Kosten einzureichen.
3. Vertretende von Organen/Gliederungen können bei der Bundesschiedskommission keine Reisekostenerstattung beantragen.
4. Antragsgegnerinnen eines Ausschlussantrages erhalten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Reisekosten erstattet sofern §16.1 zutrifft.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Die Akten der Schiedskommissionen sind gesondert und vertraulich aufzubewahren.
2. Alle Beschlüsse der Schiedskommission sind in anonymisierter Form auf der Homepage der Partei zu veröffentlichen.
3. Die Schiedskommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Mitglieder- bzw. Vertretendenversammlung berichtspflichtig.

Stand 22.12.2020

Die Schiedsgerichtsordnung als PDF
Die bis zum 22.12.2020 gültige Schiedsgerichtsordnung