Satzung

Aktuelle Satzung als PDF

Satzung Stand 14.07.2021

Satzung Stand 22.12.2020

Die bis zum 22.11.2020 gültige Satzung als PDF

Satzung Bundesebene

§1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei

§1.1. Parteiname:
DOS Partei
Digital Oekologisch Sozial

§1.2. Kurzbezeichnung: DOS Partei

§1.3. Sitz: Dortmund

§1.4. Tätigkeitsgebiet: Bundesrepublik Deutschland

§1.5. Gebietsgliederungen tragen den Namen DOS mit dem Zusatz des jeweiligen Gebietsnamens.

 

§2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder

§2.1. Voraussetzungen

§2.1.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und unsere Axiome und die Satzung in der derzeit gültigen Fassung akzeptiert.

§2.1.2. Die Partei führt ein zentrales Mitgliedsverzeichnis.

§2.1.3. Die Mitgliedschaft in einer Organisation, deren Zielsetzung der DOS Partei widerspricht, ist mit einer Mitgliedschaft unvereinbar. Der Bundesvorstand beschließt eine Liste mit Organisationen, die der DOS Partei widersprechen.

§2.1.4. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei ist mit einer Mitgliedschaft bei der DOS Partei unvereinbar.

§2.1.5. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung, die Axiome der DOS Partei einzuhalten.

 

§2.2. Aufnahmeverfahren und Beendigung der Mitgliedschaft

§2.2.1. Jedes Mitglied gehört grundsätzlich den Gliederungen an, in deren Zuständigkeitsgebieten es seinen Erstwohnsitz hat.

§2.2.2. Jedes Mitglied kann beantragen, einer anderen Gliederung zugeordnet zu werden, wenn der Vorstand dieser Gliederung kein Veto einlegt. Der Gliederungswechsel wird jeweils zu Jahreswechsel wirksam.

§2.2.3. Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft in den Gliederungen, in deren Zuständigkeitsgebieten sie ihren Erstwohnsitz haben.

§2.2.4. Befindet sich der Erstwohnsitz im Ausland, wird das Mitglied grundsätzlich dem Bundesverband zugeordnet.

§2.2.5. Über die vorläufige Aufnahme von Personen entscheidet jeweils die unterste Gliederung, in der die Person die Mitgliedschaft beantragt.

§2.2.6. Sowohl der zuständige Landesverbandsvorstand als auch der Bundesvorstand haben nach Anzeige bei ihnen maximal 60 Tage Zeit, um dem Antrag zu widersprechen. Widerspricht mindestens eines der zuständige Vorstandsgremien, gilt der Antrag als abgelehnt. Beide Vorstandsgremien können schon früher mitteilen, dass sie keinen Widerspruch einlegen.

§2.2.7. Dem Mitglied wird für die Zeit der Mitgliedschaft eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt. Einladungen, Rechnungen sowie alle weiteren Anschreiben werden dem Mitglied an diese Adresse zugestellt. Ein Versand per Post erfolgt nicht.

§2.2.8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder die Aberkennung des aktiven und/oder passiven Wahlrechts. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Austritt ist gegenüber einer Gebietsgliederung und der Bundespartei schriftlich anzuzeigen.

§2.3. Beitragsrückstände

§2.3.1. Hat ein Mitglied seinen Beitrag nicht bezahlt, erhält das Mitglied eine Mahnung. Mit der Mahnung wird das Mitglied zusätzlich auf die folgenden weiteren Schritte hingewiesen.

§2.3.2. Wenn innerhalb von drei Monaten nach Versand der Mahnung an die in der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse die Beitragsrückstände nicht ausgeglichen sind, werden die Mitgliedsrechte ruhend gestellt.

§2.3.3. Ruhende Mitgliedsrechte führen zum nächsten Jahreswechsel zum Verlust der Parteimitgliedschaft.

§2.3.4. Die gerichtliche Geltendmachung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

§3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§3.1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seiner Gliederungen, die Zwecke der DOS Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der DOS Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Mitglied kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht).

§3.2. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der oder die Abstimmende Mitglied des jeweiligen Gebietsverbands ist.

§3.3. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn es keine ausstehenden Mitgliedsbeiträge für das jeweilige Mitglied, gibt.

§3.4. Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt berechtigt – gemäß §2.2.

 

§4. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

§4.1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, Axiome oder Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:

§4.1.1. Verwarnung

§4.1.2. Verweis (zeitweiliger Ausschluss von parteiinternen Kommunikationsplattformen, Parteiveranstaltungen etc.)

§4.1.3. Enthebung von einem Parteiamt

§4.1.4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden für bis zu 2 Jahre

§4.1.5. Antrag auf Ausschluss an das zuständige Schiedsgericht

§4.2. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen in Schriftform mitzuteilen.

§4.3. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Axiome oder die Ordnung der Partei verstößt.

§4.4. Der Ausschluss wird vom zuständigen Vorstand des für das Mitglied zuständigen Gebietsverbandes oder vom jeweiligen Vorstand der diesem Gebietsverband übergeordneten Gebietsverbände und des Bundesverbands beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

§4.5. Der zuständige Vorstand ist jeder Vorstand, zu dessen Gliederung das Mitglied gehört.

§4.6. Gegen verhängte Ordnungsmaßnahmen kann beim zuständigen Schiedsgericht Einspruch eingelegt werden. Gegen einen durch das Bundesschiedsgericht verhängten Parteiausschluss kann bei der Berufungskommission Einspruch eingelegt werden.

 

§5. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

§5.1. Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze, Axiome oder die Ordnung der Partei, sind folgenden Ordnungsmaßnahmen möglich:

§5.1.1.   Amtsenthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

§5.1.2.   Auflösung

§5.2. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung dauerhaft und/oder wiederholt missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.

§5.3. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme aussprechenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Bei Ordnungsmaßnahmen, die die Auflösung eines Gebietsverbandes beinhalten, muss die Auflösung über eine Urabstimmung des die Ordnungsmaßnahme aussprechenden Gebietsverbandes mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Diese Urabstimmung muss binnen 6 Monaten nach Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Gegen die Ordnungsmaßnahme durch einen Vorstand ist innerhalb eines Monats nach Aussprechen der Ordnungsmaßnahme die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

 

§6. Allgemeine Gliederung der Partei

§6.1. Die DOS Partei gliedert sich entsprechend der Bundesländer in Landesverbände. Existiert in einem Bundesland kein Landesverband, übernimmt die Verwaltung der Bundesverband.

§6.2. Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

§6.3. Jede Gliederung kann in ihrem Gliederungsbereich thematische Arbeitsgruppen gründen.

 

§7. Organe

§7.1. Organe der Partei sind die Mitgliederversammlungen, Delegiertenversammlungen und die jeweiligen Vorstände der Gebietsgliederungen.

 

§8. Mitglieder- und Delegiertenversammlungen

§8.1. Auf Bundesebene finden Parteitage und Aufstellungsversammlungen in Form einer Mitgliederversammlung statt, sofern weniger als 2000 Personen zu Beginn des Jahres Mitglied der Bundespartei sind. Bei mehr als 2000 Bundesparteimitgliedern zu Beginn des Jahres finden Parteitage und Aufstellungsversammlungen in Form einer Delegiertenversammlung statt.

§8.2. Die jeweiligen Gebietsverbände müssen in ihren Satzungen eine entsprechende eigene Einteilung für Mitglieder-/Delegiertenversammlungen festlegen.

§8.3. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes.

§8.4. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden.

§8.5. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 42 Tage vorher ein; die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail an die Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der Website der einladenden Gliederung. Für die Erreichbarkeit in Textform ist das Mitglied selbst zuständig.
Grundsätzlich beinhaltet die Einladung Angaben zum Tagungsort, zum Tagungsbeginn, zur voraussichtlichen Tagungsdauer und die vom Vorstand festgelegten Tagesordnung.

§8.6. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung wählt den direkt gewählten Gebietsvorstand, der aus mindestens sieben Personen besteht. Darunter mindestens zwei Vorsitzende und eine für die Parteifinanzen verantwortliche Person.

§8.7. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung nimmt einmal pro Kalenderjahr die schriftlichen Tätigkeitsberichte der direkt gewählten Vorstandsmitglieder entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§8.8. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung wählt mindestens zwei Personen, denen die Prüfung der Parteifinanzen obliegt. Vor Entlastung eines Vorstandes muss der Mitglieder-/Delegiertenversammlung ein Prüfbericht vorgelegt werden.

§8.9. Abstimmungen über Anträge, Programmanträge, Parteiprogramme, die Beitragsordnung und die Schiedsgerichtsordnung werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden getroffen.

§8.10. Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der Abstimmenden. Satzungsänderungen müssen dauerhaft einsehbar auf der Webseite der Gliederung veröffentlicht werden.

§8.11.  Anträge auf Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Partei benötigten eine ¾ Mehrheit der Abstimmenden eines Bundesparteitages. Wird eine Auflösung oder Verschmelzung beschlossen muss diese durch eine Urabstimmung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden. Diese Urabstimmung muss binnen 6 Monaten nach Beschluss des Bundesparteitages durchgeführt werden.

§8.12. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung legt eine Schiedsgerichtsordnung fest, die Teil dieser Satzung wird.

§8.13. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Schiedsgerichtes und der Berufungskommission.

§8.14. Anträge an die Mitglieder-/Delegiertenversammlung:

§8.14.1.  Jedes Mitglied ist auf allen Gliederungsebenen antragsberechtigt, zu denen das Mitglied gehört. Der jeweilige Antrag ist an den zuständigen Gliederungsvorstand zu stellen.

§8.14.2. Die eingegangenen Anträge werden vom jeweiligen Gliederungsvorstand (bzw. einer durch ihn eingesetzten Antragskommission) auf die folgenden Bedingungen geprüft: Antragsberechtigung, Vereinbarkeit mit den Grundsätzen/Axiomen der Partei und rechtliche Zulässigkeit. Der oder dem Antragsstellenden ist innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen, ob der Antrag Gegenstand des Diskussions-/Auswahlforums oder zurückgewiesen wird. Ein Einspruch gegen eine Ablehnung ist beim zuständigen Schiedsgericht möglich.

§8.14.3. Alle zulässigen Anträge werden in einem parteiinternem Diskussions-/Auswahlforum veröffentlicht. In diesem Diskussions-/Auswahlforum müssen mindesten 25% (Quorum) der Parteimitglieder, die an der Abstimmung über die Auswahl des Antrags teilnehmen, den Antrag unterstützen.

§8.14.4. Anträge, die bis spätestens 60 Tage vor der Mitglieder-/Delegiertenversammlung im Diskussions-/Auswahlforum eingestellt wurden sind, werden 42 Tage vor der Versammlung auf das nötige Quorum hin überprüft. Alle Anträge, die zu diesem Stichtag diese Bedingungen erfüllt haben, werden auf die Tagesordnung für die Versammlung gesetzt.

§8.14.5. Anträge, die spätestens 60 Tage vor der Mitglieder-/Delegiertenversammlung im Diskussions-/Auswahlforum eingestellt wurden und das Quorum nicht erreicht haben, werden gelöscht. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt neu gestellt werden.

§8.14.6. Unabhängig vom Forumsverfahren kann der jeweilig zuständige Gliederungsvorstand Anträge aus dem Diskussions-/Auswahlforum auf die Tagesordnung für die Versammlung setzen.

§8.14.7. Alle Anträge müssen die obigen Schritte durchlaufen.

§8.15. Über die Ergebnisse von Mitglieder-/Delegiertenversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und an geeigneter Stelle auf der Webseite der Gliederung zu veröffentlichen.
Das Ergebnisprotokoll beinhaltet mindestens
a) die Ergebnisse von Abstimmungen mit Wortlaut der Anträge
b) die Ergebnisse von Wahlen
Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Vorstand der Gliederung innerhalb von 23 Tagen zu übergeben.

§8.16. Die Protokolle sind mindestens für 2 Jahre öffentlich einsehbar auf der Webseite der Gliederung vorzuhalten.

§8.17. Die Protokolle sind für mindestens 10 Jahre zu archivieren.

§8.18. Der Vorstand kann in zeitkritischen, wichtigen Fällen zu einer schriftlich zu begründenden, außerordentlichen Mitglieder-/Delegiertenversammlung einladen. Auf Kreis-/Ortsverbandsebene darf die Ladungsfrist 7 Tage nicht unterschreiten, auf Regional-/Landesebene darf die Ladungsfrist 14 Tage nicht unterschreiten, auf Bundesebene darf die Ladungsfrist 21 Tage nicht unterschreiten.

 

§9. Aufbau der Delegiertenversammlung auf Bundesebene

§9.1. Die Größe der Delegiertenversammlung auf Bundesebene richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder auf Bundesebene zum Beginn des laufenden Jahres..
ab 2000 Parteimitglieder – 200 Vertretende
ab 3000 Parteimitglieder – 300 Vertretende
ab 4000 Parteimitglieder – 400 Vertretende
Die maximale Anzahl sind 400 Vertretende

§9.2. 70% der stimmberechtigten Teilnehmenden (kaufmännisch gerundet) der Delegiertenversammlung werden durch die bis zum Beginn des laufenden Jahres existierenden Landesverbände nach dem folgenden Verteilungsschlüssel entsandt:

§9.2.1. Ein Grundbestand von einer/einem Teilnehmenden pro Landesverband.

§9.2.2. Die restlichen Teilnehmenden werden anhand der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes zu Beginn des laufenden Jahres verteilt

§9.2.3. Jeder Landesverband wählt eine Liste seiner Vertretende und stellt diese dem Bundesvorstand zur Verfügung. Sollten mehr Personen auf der Liste stehen, als der Landesverband Teilnehmende entsenden darf, so gelten diese als Nachrückende.

§9.2.4. Für eine Aufstellungsversammlung/einen Parteitag gelten die jeweiligen Listen, die bis 90 Tage vor der jeweiligen Versammlung beim Bundesvorstand vorliegen.

§9.2.5. Sollte es keinen entsprechenden Landesverband geben oder keine satzungskonforme Liste für einen Landesverband vorliegen, so werden die Teilnehmenden aus dem jeweiligen Bundesland per Losverfahren vom Bundesvorstand ausgewählt.

§9.3. 30% der Teilnehmenden der Delegiertenversammlung auf Bundesebene werden durch ein Losverfahren bestimmt.

§9.3.1. Jedes Parteimitglied kann bei seinem Parteieintritt angeben, ob es prinzipiell an diesem Losverfahren teilnehmen möchte.

§9.3.2. Jedes Parteimitglied kann seine Entscheidung bei der zuständigen Mitgliederverwaltung ändern.

§9.3.3. Jedes Parteimitglied, welches sein Einverständnis am Losverfahren teilzunehmen erklärt hat und nicht auf einer aktuellen Landesliste für die aktuelle Delegiertenversammlung steht, nimmt am Losverfahren teil.

§9.3.4. Der Bundesvorstand organisiert das Losverfahren und teilt den gewählten Parteimitgliedern ihre Wahl an die jeweilige Partei-E-Mail-Adresse mit. Das jeweilige Mitglied hat danach 7 Tage Zeit, die Annahme der Wahl und damit auch die Teilnahme an der Versammlung zu bestätigen. Bei einer Nichtannahme wird zeitnahe eine neue Person ausgelost. Sollte ein Teilnahmeplatz bedingt durch zu viele Absagen nicht besetzt werden können, so entfällt dieser.

§9.3.5. Die Namen, der durch das Losverfahren gewählten Teilnehmenden, werden durch alle am Losverfahren Beteiligten sowie durch die für die Organisation der Delegiertenversammlung Verantwortlichen geheim gehalten und erst am ersten Versammlungstag veröffentlicht. Dies gilt nicht für die durch das Losverfahren ausgewählten Personen.

 

§10. Vorstände

§10.1. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern der Partei. Er führt die Geschäfte seiner jeweiligen Gliederung nach Gesetz und Satzung und auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Vorstand vertritt die Partei politisch und organisatorisch nach Innen und nach Außen.

§10.2. Der direkt gewählte Vorstand besteht aus ein bis zwei Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin und aus mindestens 2 weiteren Mitgliedern. In den unteren Gliederungen kann die Anzahl der weiteren direkt gewählten Vorstandsmitglieder angepasst werden. Es kann auch ganz auf weitere direkt gewählte Vorstandsmitglieder verzichtet werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Mitgliederversammlung der jeweiligen Gliederung.

§10.3. Der Vorstand besteht aus dem direkt gewählten Vorstand und aus jeweils einem Vorstandsmitglied aus allen Vorstandgremien der nächstniedrigeren Gliederungsebene, welches auf der nächstniedrigeren Gliederungsebene direkt in den Vorstand gewählt wurde.

§10.4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die an geeigneter Stelle auf der Webseite der Gliederung zeitnah nach Beschluss zu veröffentlichen ist. Ebenso sind Entsendungen und Beauftragungen auf der Webseite zu veröffentlichen.

§10.5. Die Aufgaben der Vorstände sind im Satzungsanhang A (Funktionsmodule Vorstände) aufgelistet.

§10.6. Die direkt gewählten Mitglieder des Vorstands werden vom Parteitag in geheimer Wahl grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Frühestens 3 Monate vor und spätestens 3 Monate nach Ablauf der 2 Jahren müssen Neuwahlen stattfinden. In der ersten Wahl nach Gründung einer neuen Gliederung wird die Hälfte der direkt gewählten Vorstandmitglieder, eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und die Hälfte der weiteren Mitglieder (abgerundet) für ein Jahr gewählt. Die übrigen Mitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Grundsätzlich wird mit jeder Wahl die Hälfte des direkt gewählten Vorstands neu gewählt. Es gilt grundsätzlich: bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

§10.7. Wenn der direkt gewählte Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder es keine Schatzmeisterin mehr gibt, müssen unverzüglich Neuwahlen durchgeführt werden. Hierzu lädt der Restvorstand in kommissarischer Funktion ein. Der Restvorstand führt die Partei kommissarisch bis zu den Neuwahlen.

§10.8. Wenn der Bundesvorstand vollständig ausfällt, übernimmt der Vorstand des mitgliederstärksten Landesverbands die kommissarische Leitung.

§10.9. Die Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Vorstandswahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zum Bundesparteitag angekündigt worden sind.

§10.10. Mitglieder des Vorstandes und Bewerber für Vorstandsämter müssen ihre Mitgliedschaften in und Tätigkeiten für Aufsichtsräte, Vorstände, Verbände und Vereine gegenüber dem Parteitag offenlegen.

§10.11. Wer sich für ein Amt innerhalb der Partei bewirbt, muss mit der Bewerbung den Kodex für Amts- und Mandatsträger akzeptieren.

§10.12. Die Kontoführung obliegt der Schatzmeisterin. Mindestens eine bzw. einer der beiden Vorsitzenden hat ebenfalls eine Finanzvollmacht zu erhalten.

§10.13. Die Schatzmeisterin ist zusammen mit einer der Vorsitzenden vertretungsberechtigt im Außenverhältnis.

§10.14. Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist öffentlich zu begründen.

§10.15. Über die Ergebnisse von Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und an geeigneter Stelle auf der Webseite der Gliederung zu veröffentlichen.

§10.16. Die Protokolle sind mindestens für 2 Jahre öffentlich einsehbar auf der Webseite der Gliederung vorzuhalten.

§10.17. Die Protokolle sind für mindestens 10 Jahre zu archivieren.

§10.18. Die Abwahl von einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern muss über einen regulären Antrag an den Parteitag gestellt werden.

§10.19. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes geht bis zum turnusgemäßen Ende des durch die Nachwahl zu ersetzenden Vorstandmitglieds.

§10.20. Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Eine oder einer der Vorsitzenden lädt grundsätzlich mit einer Frist von 10 Tagen in Textform mindestens parteiöffentlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes (auch online) ein.

§10.21. Wenn der Vorstand eines Gebietsverbandes nur noch aus drei oder weniger Mitgliedern besteht, oder wenn es keine Schatzmeisterin oder Stellvertretung mehr gibt, ist innerhalb von 23 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mindestens die Wahl neuer Vorstandsmitglieder auf die satzungsgemäße Anzahl beinhaltet. Die in §8.5. genannte Ladungsfrist ist einzuhalten.

§10.22. Ist eine Gliederung wiederholt nicht in der Lage zur Mitgliederversammlung einzuladen, obwohl alle nötigen Daten vorliegen, wird die Gliederung aufgelöst und die nächsthöhere Gliederung übernimmt die Verwaltung der betroffenen Mitglieder.

 

§11. Wahlvorschläge

§11.1. Gebietsverbände sind in ihrem Gebiet zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu allgemeinen Wahlen berechtigt.
Beispiele die nicht abschließend sind:
Bundesverband – Bundestagswahlen
Landesverband – Landtagswahlen
Kreisverband – Kommunalwahlen

§11.2. Wenn ein Gebietsverband nicht existiert kann die nächste höhere existierende Gliederung die Wahlvorschläge einreichen.

§11.3. Die Wahlvorschläge müssen von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§11.4. Menschen die sich für die DOS Partei um ein Mandat bewerben, müssen vorab den Kodex für Amts- und Mandatsträger akzeptieren.

Stand 22.11.2020