Finanzordnung

Die Finanzordnung als PDF
Die bis zum 22.11.2020 gültige Finanzordnung als PDF

Finanzordnung der DOS-Partei

§ 1 Allgemeines

Diese Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitglieder-/Vertretendenversammlung der Partei geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Finanzordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.

 

§ 2 Zuständigkeit

Der Schatzmeisterin obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher ihres Gebietsverbandes.

 

A. RECHENSCHAFTSBERICHT

§ 3 Rechenschaftsbericht Bundesverband

Die Bundesschatzmeisterin sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeisterinnen der Landesverbände ihr bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.

 

§ 4 Rechenschaftsbericht Landesverband

Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

 

§ 5 Durchgriffsrecht

Die Schatzmeisterin kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung ihrer unmittelbaren Gliederungen. Sie hat das Recht, auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.

 

B. MITGLIEDSBEITRÄGE

§ 6 Zahlungsweise und Fälligkeit

Die Beiträge werden durch den Bundesverband verwaltet.
Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des jeweiligen Jahres erhoben.
Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.
Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres auf ein Beitragskonto der Partei.

§ 7 Beiträge

Der volle Mitgliedsbeitrag beträgt 120 € pro Kalenderjahr.
Hiervon kann nach oben abgewichen werden.

Der vergünstigte Mitgliedsbeitrag beträgt 60 € pro Kalenderjahr.
Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 12 € pro Kalenderjahr.
Sowohl eine Vergünstigung als auch eine Ermäßigung können ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Schatzmeisterin über ein entsprechendes Formular erklärt werden. Sie gelten jeweils für ein Jahr.
Änderungen der Kontoverbindung bei eingewilligtem Lastschriftverfahren sind der Schatzmeisterin schnellst möglichst mitzuteilen.
Kosten die durch nicht ausreichender Deckung des Kontos oder Fehler in der Kontoverbindung entstehen sind vom Parteimitglied zu tragen.

§ 8 Aufteilung Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist vom Bundesverband folgendermaßen aufzuteilen:
40% Bundesverband
20% Landesverband
10% Regionalverband
20% Kreisverband
10% Ortsverband
Wenn eine Gebietsstruktur nicht existiert, wird der Anteil der nächsthöheren Gliederung zugerechnet.
Die Beitragsaufteilung ist jährlich zum 01.03. durchzuführen. Dabei sind alle eingegangen Beiträge die noch nicht entsprechend § 8.1 der Finanzordnung aufgeteilt wurden zu berücksichtigen.

C. SPENDEN

§ 9 Vereinnahmung

Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

§ 10 Veröffentlichung

Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
Alle Einzelspenden über 1000 € werden unverzüglich unter Angabe von Namen der/des Spendenden, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

§ 11 Strafvorschrift

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß § 9 an die Präsidentin des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach §10 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

 

§ 12 Spendenbescheinigung

Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

 

§ 13 Aufteilung

Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

 

 

D. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG

§ 14 Staatliche Teilfinanzierung

Die Bundesschatzmeisterin beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

Stand 22.11.2020